Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Inhalationssystem für Asthma-Patientin

Angenommen, Sie wollen einer Asthma-Patientin Budesonid/Formoterol in einem bestimmten Inhalationssystem verordnen, da Sie die Patientin mit diesem System schon entsprechend geschult haben.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung für diese Patientin trifft nicht zu?

Sie müssen bei einem namentlich verordneten Präparat kein Aut-idem-Kreuz setzen, da alle Asthma-Inhalationspräparate in der Substitutionsausschlussliste aufgeführt werden.
Laut VersorgungsLeitlinie Asthma kommt der konstanten Verordnung ein und desselben Inhalationssystems eine besondere Bedeutung zu, wenn der Patient damit gut zurechtkommt.
Um den Austausch eines rabattbegünstigten Inhalationssystems mit dem Vorgängerpräparat zu verhindern, wird empfohlen, das Aut-idem-Kreuz zu setzen.

Erklärung

Wird bei der Rezeptausstellung auf das Aut-idem-Kreuz verzichtet, erhält der Patient in der Apotheke eventuell nicht das Inhalationssystem, das verordnet bzw. gewünscht war. Das kann insbesondere dann passieren, wenn für das verordnete Inhalationssystem kein Rabattvertrag besteht.

Um sicherzustellen, dass der Patient das verordnete System erhält, sollte das Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Dies wird auch in der Nationalen VersorgungsLeitlinie Asthma so empfohlen (starke Positiv-Empfehlung).1

Eine Aufnahme von Inhalativa in die Substitutionsausschlussliste wurde zwar diskutiert, schlussendlich aber nicht umgesetzt. Der G-BA begründete dies u. a. damit, dass dem verordnenden Arzt die Möglichkeit eines Aut-idem-Ausschlusses offensteht.2


1 Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF); Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma – Langfassung, 4. Auflage, Version 1. 2020, www.asthma.versorgungsleitlinien.de

2 G-BA: Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VII – Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem); Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (2. Tranche), vom 21. April 2016