Archiv: Fall des Monats
Das Thema lautete
Inhalationssystem für Asthma-Patientin
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung für diese Patientin trifft nicht zu?
Erklärung
Wird bei der Rezeptausstellung auf das Aut-idem-Kreuz verzichtet, erhält der Patient in der Apotheke eventuell nicht das Inhalationssystem, das verordnet bzw. gewünscht war. Das kann insbesondere dann passieren, wenn für das verordnete Inhalationssystem kein Rabattvertrag besteht.
Um sicherzustellen, dass der Patient das verordnete System erhält, sollte das Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Dies wird auch in der Nationalen VersorgungsLeitlinie Asthma so empfohlen (starke Positiv-Empfehlung).1
Eine Aufnahme von Inhalativa in die Substitutionsausschlussliste wurde zwar diskutiert, schlussendlich aber nicht umgesetzt. Der G-BA begründete dies u. a. damit, dass dem verordnenden Arzt die Möglichkeit eines Aut-idem-Ausschlusses offensteht.2
1 Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF); Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma – Langfassung, 4. Auflage, Version 1. 2020, www.asthma.versorgungsleitlinien.de
2 G-BA: Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VII – Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem); Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (2. Tranche), vom 21. April 2016
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