Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Verordnung von Cannabis

Seit März 2017 haben Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis. In der Regel übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Therapie.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Genehmigung der Krankenkasse ist falsch?

Der Patient muss vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparates die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen.
Nach § 31 Absatz 6 SGB V muss auch bei einer Anpassung der Dosierung eines bereits genehmigten Cannabispräparats erneut eine Genehmigung bei der Krankenkasse eingeholt werden.
Bei einer Verordnung von Cannabis bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung muss die Krankenkasse über den Antrag innerhalb von drei Tagen entscheiden.

Erklärung

Seit März 2017 darf jeder Haus- und Facharzt Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabidol und Nabilon verordnen.

Bevor ein Cannabispräparat erstmals verordnet wird, muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen, die den Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen darf.

Bei Anpassung der Dosierung eines bereits genehmigten Cannabisarzneimittels oder Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Cannabisextrakten in standardisierter Qualität muss keine erneute Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.

Die Krankenkasse muss über den Antrag innerhalb von drei Tagen entscheiden, wenn Cannabis im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet wird oder bei ambulanter Fortführung einer stationär initiierten Cannabistherapie. In den übrigen Fällen gilt eine Frist von drei (mit Gutachter fünf) Wochen.