Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Digitale Gesundheitsanwendungen

Seit Oktober 2020 stehen die ersten verordnungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) zur Verfügung.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zu den DiGA ist falsch?

Wenn ein positiver Versorgungseffekt einer DiGA nachgewiesen wird, erfolgt eine Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis zunächst für ein Jahr.
Zulasten der GKV verordnungsfähige Anwendungen werden im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation kann der Patient die Kostenübernahme bei der Krankenkasse ohne eine ärztliche Verordnung beantragen.

Erklärung

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes wurden „Apps auf Rezept“ in die Gesundheitsversorgung eingeführt. Seit Oktober 2020 stehen die ersten verordnungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen zur Verfügung.

Zulasten der GKV verordnungsfähige Anwendungen werden im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet. Für die Aufnahme in dieses Verzeichnis müssen die Hersteller ein Verfahren durchlaufen, bei dem neben den Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit auch geprüft wird, ob ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden kann.

Wenn die Anforderungen erfüllt sind und ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen wurde, erfolgt eine dauerhafte Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis. Ist der Nachweis eines positiven Versorgungseffekt nicht ausreichend, erfolgt eine vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis. In der Regel bleiben dann 12 Monate Zeit zur Durchführung der notwendigen Studien (in Ausnahmefällen bis zu 2 Jahre).

Der Patient kann entweder einen Arzt aufsuchen, der ihm eine DiGA verordnet oder alternativ die Kostenübernahme bei entsprechender Indikation bei der Krankenkasse ohne eine ärztliche Verordnung beantragen.