Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Arzneimittelverordnung im Rahmen eines Arbeitsunfalls

Bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen ist eine spezielle Vorgehensweise in der Arztpraxis notwendig, da die Unfallversicherungsträger für die Kosten aufkommen. Auch bei der Verordnung von Arzneimitteln sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Arzneimittelverordnung zulasten der Unfallversicherung trifft zu?

Die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen eines Arbeitsunfalls erfolgt auf einem Privatrezept (sog. blaues Rezept).
OTC-Arzneimittel werden im Rahmen einer unfallbedingten Verordnung nicht erstattet.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Versicherte von der Zuzahlung befreit.

Erklärung

Vertragsärzte, die nicht Durchgangsärzte sind, übernehmen in der Regel die Erstversorgung nach einem Arbeitsunfall. Die Erstversorgung umfasst dabei alle ärztlichen Maßnahmen, die das „sofort Notwendige“ nicht überschreiten. Im Zusammenhang mit der unfallbedingten Versorgung können auch Medikamente, wie z. B. Schmerzmittel, von Vertragsärzten verordnet werden.

Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16-Rezept. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Versicherte von der Zuzahlung befreit. Mehrkosten müssen Versicherte in der Regel selbst tragen (Ausnahme: es wird auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hingewiesen).

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse der GKV sind bei der Verordnung nicht relevant, auch OTC-Arzneimittel werden erstattet.