Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Verordnung von Cannabisarzneimitteln

Seit März 2017 dürfen Ärzte Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung von Cannabisarzneimitteln ist nicht richtig?

Zu den erforderlichen Angaben auf dem Rezept gehört die Menge des verordneten Arzneimittels.
Eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe ist erforderlich (oder Hinweis auf schriftliche Gebrauchsanweisung).
Wird die maximal zulässige Höchstmenge überschritten, muss das Rezept mit einem „H“ (Höchstmenge) gekennzeichnet werden.

Erklärung

Zu den erforderlichen Angaben nach § 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gehören u. a.:

  • Arzneimittelbezeichnung, ggf. zusätzliche Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit (bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form) und Darreichungsform,
  • Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe (falls dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung überreicht wurde, Hinweis darauf),
  • Kennzeichnung der Verordnung mit „A“, wenn die maximal zulässige Höchstmenge überschritten oder von der maximal zulässigen Zahl verordneter Betäubungsmittel abgewichen wird.