Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Austausch von Biologika in der Apotheke

In bestimmten Fällen kann oder muss die Apotheke ein verordnetes Biologikum gegen ein anderes austauschen.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zum Austausch von Biologika in der Apotheke trifft zu?

Ein Biosimilar darf gegen ein bezugnehmendes Importpräparat ausgetauscht werden.
Gemäß Arzneimittel-Richtlinie ist nur das Referenzpräparat (Original-Biologikum) nicht austauschbar.
Bioidenticals dürfen in der Apotheke nicht gegeneinander ausgetauscht werden.

Erklärung

Bei einem Referenzarzneimittel handelt es sich um ein Biologikum, welches bereits in der EU zugelassen ist und auf das Biosimilars bei ihrer Zulassung Bezug nehmen. Ein Biosimilar ist ein Biologikum, das als arzneilich wirksamen Bestandteil eine Version des Wirkstoffes eines bereits zugelassenen biologischen Arzneimittels (Referenzarzneimittel) enthält. Bioidenticals werden hingegen in derselben Produktionsstätte mit demselben Herstellungsverfahren produziert und unter unterschiedlichen Fertigarzneimittelnamen durch unterschiedliche pharmazeutische Unternehmen vertrieben.

Ein Biosimilar darf in der Apotheke nicht gegen sein Referenzarzneimittel oder ein anderes Biosimilar ausgetauscht werden. Bioidenticals dürfen dagegen in der Apotheke z. B. im Rahmen von Rabattverträgen gegeneinander ausgetauscht werden, wenn sie in Anlage 1 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung namentlich genannt sind. Ist ein Austausch von Bioidenticals durch die Apotheke nicht gewünscht, kann er durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert werden.

Auch bei Biologika gelten Original und bezugnehmend zugelassene Importe als identische Präparate, deshalb darf ein Biosimilar gegen ein bezugnehmendes Importpräparat ausgetauscht werden.