Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Ausfüllen von Betäubungsmittelrezepten

Bei der Ausstellung von BtM-Rezepten sind diverse Vorgaben zu beachten.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zum Ausfüllen von BtM-Rezepten trifft zu?

Nach § 2 der BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) dürfen die vorgegebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.

Neben einem BtM dürfen nicht-BtM-haltige Arzneimittel auf dem BtM-Rezept verordnet werden.

Eine BtM-Verordnung ist auch im Notfall nicht auf einem regulären Kassen- oder Privatrezept erlaubt.

Erklärung

Neben einem Betäubungsmittel dürfen auch nicht-BtM-haltige Arzneimittel auf dem BtM-Rezept verordnet werden. Die alleinige Verordnung von nicht-BtM-haltigen Arzneimitteln auf einem BtM-Rezept ist dagegen nicht zulässig. Das nicht-BtM-haltige Arzneimittel muss nicht in therapeutischem Zusammenhang mit der Anwendung des BtM stehen.

Die Menge des verschriebenen BtMs muss in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form ausgewiesen werden. In der BtMVV waren Höchstmengen definiert, die ein Arzt höchstens für einen Zeitraum von 30 Tagen für einen Patienten verordnen durfte. Hat ein Arzt die vorgegebenen Höchstmengen überschritten, so musste er dies auf dem BtM-Rezept durch den Buchstaben „A“ kenntlich machen. Die Höchstmengen sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr gültig und die Kennzeichnungspflicht mit einem „A“ ist entfallen.

Notfallverschreibung:

Im Ausnahmefall ist eine Verschreibung von Betäubungsmitteln auf einem regulären Kassen- oder Privatrezept möglich (gilt nicht für Substitutionsmittel). Das Rezept ist mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen. Der Apotheker hat möglichst vor der Abgabe mit dem Arzt Rücksprache zu halten. Der Arzt reicht unverzüglich ein mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnetes BtM-Rezept in der Apotheke nach.

Weitere Informationen zum Ausfüllen von BtM-Rezepten finden Sie in unserer Praxishilfe zu diesem Thema.

» Zur Praxishilfe