Archiv: Fall des Monats
Das Thema lautete
Verordnung von Arzneimitteln im Off-Label-Use
Der Gemeinsame Bundesausschuss definiert Off-Label-Use als zulassungsüberschreitenden Einsatz eines Arzneimittels außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen, Patientengruppen).
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung eines Arzneimittels im Off-Label-Use trifft zu?
Die Kosten eines Arzneimittels im Off-Label-Use werden nie von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten eines Arzneimittels im Off-Label-Use nicht übernimmt, darf auch kein Privatrezept ausgestellt werden.
In Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie werden u. a. Wirkstoffe aufgeführt, die im Off-Label-Use als „verordnungsfähig“ gelten
Erklärung
Der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels (Off-Label-Use) ist grundsätzlich erlaubt. Eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Off-Label-Use aber nur in Ausnahmefällen.
Nach Bewertung durch Expertengruppen werden Wirkstoffe in die Arzneimittel-Richtlinie Anlage VI aufgenommen, je nach Ergebnis als im Off-Label-Use „verordnungsfähig“ (Teil A der Anlage) oder als „nicht verordnungsfähig“ (Teil B der Anlage).
In Teil A finden sich zu jedem dort gelisteten Wirkstoff Angaben zu den Patientengruppen, Indikationen, Dosierungen und zur Anwendungsdauer für den Off-Label-Use. Zudem ist aufgelistet, welche pharmazeutischen Unternehmer dem Off-Label-Einsatz ihres Arzneimittels zugestimmt und eine entsprechende Haftungsübernahme nach § 84 AMG abgegeben haben.
Übernimmt die (gesetzliche) Krankenkasse die Kosten nicht, so kann ein Privatrezept ausgestellt werden.
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