Archiv: Fall des Monats
Das Thema lautete
Verordnung von Verbandmitteln
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Begriffsdefinition für Verbandmittel in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung konkretisiert.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung von Verbandmitteln trifft zu?
Die Verordnung von Verbandmitteln erfolgt auf einem Muster-16-Rezept.
Auf dem Rezept für Verbandsmittel muss die Diagnose angegeben werden.
Im Unterschied zu einer Verordnung von Arzneimitteln muss das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet werden.
Erklärung
Der G-BA hat die Begriffsdefinitionen für Verbandmittel in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung konkretisiert. Dies hat zukünftig einen Einfluss auf die Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV. Die Regelungen finden sich im neuen Abschnitt P sowie in Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Für „Sonstige Produkte der Wundbehandlung“ gilt bezüglich der Verordnungsfähigkeit eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2023. Während dieser Übergangsfrist haben Versicherte weiterhin einen Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln und „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die unmittelbar zulasten der GKV verordnet werden können (§ 31 SGB V). Die Verordnung von Verbandmitteln erfolgt auf einem Muster-16-Rezept ohne Angabe einer Diagnose. Das Wirtschaftlichkeitsgebot muss selbstverständlich auch bei der Verordnung von Verbandmitteln beachtet werden.
Die Praxishilfe „Verordnung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ des DeutschenArztPortals fasst wichtige Informationen zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zusammen und gibt neben allgemeinen Tipps zur Verordnung von Verbandmitteln auch Hinweise zur Leistungspflicht in der GKV und den während der Übergangsfrist geltenden Regelungen.
» Zur Praxishilfe „Verordnung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“
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