Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Verordnung von Verbandmitteln

Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die Begriffs­definition für Verband­mittel in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wund­behandlung konkretisiert.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung von Verbandmitteln trifft zu?

Die Verordnung von Verbandmitteln erfolgt auf einem Muster-16-Rezept.

Auf dem Rezept für Verbandsmittel muss die Diagnose angegeben werden.

Im Unterschied zu einer Verordnung von Arzneimitteln muss das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet werden.

Erklärung

Der G-BA hat die Begriffs­definitionen für Verband­mittel in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wund­behandlung konkretisiert. Dies hat zukünftig einen Einfluss auf die Verordnungs­fähigkeit zulasten der GKV. Die Regelungen finden sich im neuen Abschnitt P sowie in Anlage Va der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL). Für „Sonstige Produkte der Wund­behandlung“ gilt bezüglich der Verordnungs­fähigkeit eine Übergangs­frist bis zum 02.12.2023. Während dieser Übergangs­frist haben Versicherte weiterhin einen Anspruch auf Versorgung mit Verband­mitteln und „sonstigen Produkten zur Wund­behandlung“.

Verband­mittel gehören zu den Medizin­produkten, die unmittelbar zulasten der GKV verordnet werden können (§ 31 SGB V). Die Verordnung von Verband­mitteln erfolgt auf einem Muster-16-Rezept ohne Angabe einer Diagnose. Das Wirtschaftlichkeits­gebot muss selbst­verständlich auch bei der Verordnung von Verband­mitteln beachtet werden.


Die Praxishilfe „Verordnung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ des DeutschenArztPortals fasst wichtige Informationen zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zusammen und gibt neben allgemeinen Tipps zur Verordnung von Verbandmitteln auch Hinweise zur Leistungspflicht in der GKV und den während der Übergangsfrist geltenden Regelungen.

» Zur Praxishilfe „Verordnung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“