Archiv: Fall des Monats
Das Thema lautete
Das Aut-idem-Kreuz
Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preisgünstige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben. Durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann bei der Verordnung deutlich gemacht werden, dass ein solcher Austausch in der Apotheke unterbleiben soll.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage trifft zu?
Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ist immer ein Aut-idem-Kreuz erforderlich.
Ein Aut-idem-Kreuz sollte nur aus medizinisch-therapeutischen Gründen gesetzt werden.
Ein Aut-idem-Kreuz verhindert auch den Austausch zwischen Original und bezugnehmenden Importen.
Erklärung
Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preisgünstige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben. Ist aus medizinisch-therapeutischen Gründen ein Austausch in der Apotheke nicht gewünscht, kann dieser durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert werden. Dies sollte aus wirtschaftlichen Gründen aber nur in begründeten Einzelfällen erfolgen.
Eine Ausnahme besteht für den Austausch zwischen Originalen und bezugnehmenden Importen. Da diese als identisch gelten, muss hier ggf. in der Apotheke auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ein Austausch stattfinden.
Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich, denn bei allen in Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie genannten Wirkstoffen und den dazugehörigen Darreichungsformen darf in der Apotheke grundsätzlich kein Austausch erfolgen.
Die Praxishilfe „Das Aut-idem-Kreuz in der Praxis“ des DeutschenArztPortals fasst die wichtigsten Informationen zum Aut-idem-Kreuz zusammen. Sie erfahren nicht nur, wie sich die unterschiedlichen Verordnungsweisen (Wirkstoffverordnung, namentliche Verordnung etc.) unterscheiden, sondern zum Beispiel auch, was es mit der Regelung zu den sogenannten Wunscharzneimitteln auf sich hat.
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