Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Das Aut-idem-Kreuz

Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preisgünstige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben. Durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann bei der Verordnung deutlich gemacht werden, dass ein solcher Austausch in der Apotheke unterbleiben soll.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage trifft zu?

Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ist immer ein Aut-idem-Kreuz erforderlich.

Ein Aut-idem-Kreuz sollte nur aus medizinisch-therapeutischen Gründen gesetzt werden.

Ein Aut-idem-Kreuz verhindert auch den Austausch zwischen Original und bezugnehmenden Importen.

Erklärung

Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preis­günstige wirkstoff­gleiche Arznei­mittel abgeben. Ist aus medizinisch-therapeutischen Gründen ein Austausch in der Apotheke nicht gewünscht, kann dieser durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert werden. Dies sollte aus wirtschaftlichen Gründen aber nur in begründeten Einzel­fällen erfolgen.

Eine Ausnahme besteht für den Austausch zwischen Originalen und bezug­nehmenden Importen. Da diese als identisch gelten, muss hier ggf. in der Apotheke auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ein Austausch statt­finden.

Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutions­aus­schluss­liste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich, denn bei allen in Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richt­linie genannten Wirk­stoffen und den dazu­ge­hörigen Darreichungs­formen darf in der Apotheke grund­sätzlich kein Austausch erfolgen.


Die Praxis­hilfe „Das Aut-idem-Kreuz in der Praxis“ des DeutschenArztPortals fasst die wichtigsten Informationen zum Aut-idem-Kreuz zusammen. Sie erfahren nicht nur, wie sich die unter­schiedlichen Verordnungs­weisen (Wirkstoff­ver­ordnung, namentliche Verordnung etc.) unter­scheiden, sondern zum Beispiel auch, was es mit der Regelung zu den sogenannten Wunsch­arznei­mitteln auf sich hat.

» Zur Praxishilfe „Das Aut-idem-Kreuz in der Praxis“