Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Digitale Gesundheitsanwendungen

Digitale Gesundheits­anwendungen (DiGA) unter­stützen beispiels­weise bei der Erkennung, Über­wachung, Behandlung oder Linderung von Krank­heiten, Verletzungen und Behinderungen.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zu DiGA trifft zu?

DiGA können als Zusatz­leistungen nur zulasten der privaten Kranken­versicherungen (PKV) verordnet werden.

Verordnungs­fähige DiGA werden im DiGA-Verzeichnis des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses (G-BA) gelistet.

Für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis müssen die Hersteller ein Verfahren durch­laufen, bei dem u. a. geprüft wird, ob ein positiver Versorgungs­effekt nach­ge­wiesen werden kann.

Erklärung

Digitale Gesundheits­anwendungen unter­stützen beispiels­weise bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen.

Zulasten der GKV verordnungs­fähige Anwendungen werden im DiGA-Verzeichnis des Bundes­instituts für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM) gelistet. Für die Aufnahme in dieses Verzeichnis müssen die Hersteller ein Verfahren durch­laufen, bei dem neben den Anforderungen an Sicherheit, Funktions­tauglich­keit, Qualität, Daten­schutz und Daten­sicherheit auch geprüft wird, ob ein positiver Versorgungs­effekt nachge­wiesen werden kann. Bevor dieser erwiesen ist, werden DiGA vor­läufig in das DiGA-Verzeichnis aufge­nommen, i. d. R. für 12 Monate. Erfolgt in dieser Zeit der Nach­weis eines positiven Versorgungs­effekts, wird die DiGA dauer­haft in das Verzeichnis aufge­nommen.


Die Praxishilfe „Digitale Gesundheitsanwendungen“ des DeutschenArztPortals fasst nicht nur die wichtigsten Informationen zu den DiGA sowie dem DiGA-Verzeichnis zusammen, sondern gibt auch Tipps für die Verordnung.

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