Archiv: Fall des Monats
Das Thema lautete
Digitale Gesundheitsanwendungen
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) unterstützen beispielsweise bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zu DiGA trifft zu?
DiGA können als Zusatzleistungen nur zulasten der privaten Krankenversicherungen (PKV) verordnet werden.
Verordnungsfähige DiGA werden im DiGA-Verzeichnis des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gelistet.
Für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis müssen die Hersteller ein Verfahren durchlaufen, bei dem u. a. geprüft wird, ob ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden kann.
Erklärung
Digitale Gesundheitsanwendungen unterstützen beispielsweise bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen.
Zulasten der GKV verordnungsfähige Anwendungen werden im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Für die Aufnahme in dieses Verzeichnis müssen die Hersteller ein Verfahren durchlaufen, bei dem neben den Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit auch geprüft wird, ob ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden kann. Bevor dieser erwiesen ist, werden DiGA vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen, i. d. R. für 12 Monate. Erfolgt in dieser Zeit der Nachweis eines positiven Versorgungseffekts, wird die DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen.
Die Praxishilfe „Digitale Gesundheitsanwendungen“ des DeutschenArztPortals fasst nicht nur die wichtigsten Informationen zu den DiGA sowie dem DiGA-Verzeichnis zusammen, sondern gibt auch Tipps für die Verordnung.
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