Archiv: Fall des Monats
Das Thema lautete
Verordnung von Impfstoffen
Impfungen zählen zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionskrankheiten. Bei der Verordnung von Impfstoffen haben Ärzte jedoch einiges zu berücksichtigen.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Erstattung von Impfstoffen trifft zu?
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind automatisch eine Kassenleistung.
Pflichtleistungen sind alle Impfungen, die die Schutzimpfungs-Richtlinie umfasst.
Gemäß Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses dürfen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Reiseimpfungen nicht übernehmen.
Erklärung
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bilden die wissenschaftliche Grundlage für die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Schutzimpfungs-Richtlinie. Empfehlungen der STIKO sind jedoch nicht automatisch eine Kassenleistung, sondern müssen dafür erst in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen werden. Diese regelt auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der GKV in Bezug auf Schutzimpfungen.
Pflichtleistungen sind alle Impfungen, die die Schutzimpfungs-Richtlinie umfasst. Darüber hinaus können Krankenkassen ihren Versicherten die Kostenübernahme für weitere Impfungen, zum Beispiel Reiseimpfungen, anbieten (sogenannte Satzungsleistungen).
Die Praxishilfe „Verordnung von Impfstoffen“ des DeutschenArztPortals befasst sich unter anderem mit Fragen, wann eine Impfung eine Kassenleistung ist oder welche Informationen die Schutzimpfungsrichtlinie enthält.
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