Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Verordnung von Impfstoffen

Impfungen zählen zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Infektions­krank­heiten. Bei der Verordnung von Impf­stoffen haben Ärzte jedoch einiges zu berück­sichtigen.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Erstattung von Impfstoffen trifft zu?

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind automatisch eine Kassenleistung.

Pflichtleistungen sind alle Impfungen, die die Schutzimpfungs-Richtlinie umfasst.

Gemäß Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses dürfen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Reiseimpfungen nicht übernehmen.

Erklärung

Die Empfehlungen der Ständigen Impf­kommission (STIKO) bilden die wissen­schaftliche Grund­lage für die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses zur Schutz­impfungs-Richt­linie. Empfehlungen der STIKO sind jedoch nicht automatisch eine Kassen­leistung, sondern müssen dafür erst in die Schutz­impfungs-Richt­linie aufge­nommen werden. Diese regelt auf der Grund­lage der Empfehlungen der STIKO die Einzel­heiten zu Voraus­setzungen, Art und Umfang der Leistungen der GKV in Bezug auf Schutz­impfungen.

Pflicht­leistungen sind alle Impfungen, die die Schutz­impfungs-Richt­linie umfasst. Darüber hinaus können Kranken­kassen ihren Versicherten die Kosten­über­nahme für weitere Impfungen, zum Beispiel Reise­impfungen, anbieten (sogenannte Satzungs­leistungen).


Die Praxishilfe „Verordnung von Impfstoffen“ des DeutschenArztPortals befasst sich unter anderem mit Fragen, wann eine Impfung eine Kassenleistung ist oder welche Informationen die Schutzimpfungsrichtlinie enthält.

» Zur Praxishilfe „Verordnung von Impfstoffen“