Archiv: Fall des Monats
Das Thema lautete
Verordnung einer Rezeptur
Rezepturarzneimittel spielen eine wichtige Rolle in der Versorgung der Patienten, denn sie können patientenindividuell hergestellt werden und somit Behandlungslücken schließen, wenn kein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung einer Rezeptur trifft nicht zu?
Zur korrekten Ausstellung einer Rezepturverordnung gehört u. a. eine Gebrauchsanweisung.
Die Apotheke muss vor der Herstellung einer Rezeptur deren Plausibilität prüfen.
Alle standardisierten Rezepturen nach NRF sind zulasten der GKV verordnungsfähig.
Erklärung
Erforderliche Angaben bei Verordnung einer Rezeptur (Auszug § 2 Abs. 1 AMVV) sind:
- Zusammensetzung nach Art und Menge oder Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen
- Darreichungsform, sofern sie nicht bereits durch die Zusammensetzung eindeutig ist
- Abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels
- Gebrauchsanweisung (wird in der Apotheke auf das Rezepturetikett übertragen)
Vor der Herstellung einer Rezeptur muss die Apotheke deren Plausibilität prüfen (§ 7 Abs. 1b ApBetrO). Die Plausibilitätsprüfung beinhaltet u. a. die Überprüfung von Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe sowie deren gleichbleibende Qualität während des Haltbarkeitszeitraums des Rezepturarzneimittels.
Vorteile bei der Verordnung einer standardisierten Rezeptur (z. B. NRF-Rezeptur), sind:
- Rezepturen weisen Qualität und Unbedenklichkeit auf
- Zeitersparnis bei der Verordnung
- Weniger Rückfragen aus der Apotheke
- Erleichterung der Herstellung und Dokumentation in der Apotheke
- Qualitativ hochwertige Therapie für den Patienten
Achtung: Nicht alle standardisierten Rezepturen nach NRF sind zulasten der GKV verordnungsfähig!
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