Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Verordnung einer Rezeptur

Rezepturarzneimittel spielen eine wichtige Rolle in der Versorgung der Patienten, denn sie können patientenindividuell hergestellt werden und somit Behandlungslücken schließen, wenn kein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnung einer Rezeptur trifft nicht zu?

Zur korrekten Ausstellung einer Rezepturverordnung gehört u. a. eine Gebrauchsanweisung.

Die Apotheke muss vor der Herstellung einer Rezeptur deren Plausibilität prüfen.

Alle standardisierten Rezepturen nach NRF sind zulasten der GKV verordnungsfähig.

Erklärung

Erforderliche Angaben bei Verordnung einer Rezeptur (Auszug § 2 Abs. 1 AMVV) sind:

  • Zusammen­setzung nach Art und Menge oder Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels, von dem Teil­mengen abge­geben werden sollen
  • Darreichungs­form, sofern sie nicht bereits durch die Zusammen­setzung ein­deutig ist
  • Abzu­gebende Menge des verschriebenen Arznei­mittels
  • Gebrauchs­anweisung (wird in der Apotheke auf das Rezeptur­etikett über­tragen)

Vor der Herstellung einer Rezeptur muss die Apotheke deren Plausibilität prüfen (§ 7 Abs. 1b ApBetrO). Die Plausibilitäts­prüfung beinhaltet u. a. die Über­prüfung von Dosierung, Applikations­art, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangs­stoffe sowie deren gleich­bleibende Qualität während des Haltbarkeits­zeit­raums des Rezeptur­arznei­mittels.

Vorteile bei der Verordnung einer standardisierten Rezeptur (z. B. NRF-Rezeptur), sind:

  • Rezepturen weisen Qualität und Unbedenk­lichkeit auf
  • Zeit­ersparnis bei der Verordnung
  • Weniger Rück­fragen aus der Apotheke
  • Erleichterung der Herstellung und Dokumentation in der Apotheke
  • Qualitativ hoch­wertige Therapie für den Patienten

Achtung: Nicht alle standardi­sierten Rezepturen nach NRF sind zulasten der GKV verordnungs­fähig!