Archiv: Fall des Monats

Das Thema lautete
Aut-idem-Kreuz

Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preisgünstige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben. Durch ein Aut-idem-Kreuz kann bei der Verordnung deutlich gemacht werden, dass ein solcher Austausch in der Apotheke unterbleiben soll.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zum Aut-idem-Kreuz ist falsch?

Die Regelungen zum Aut-idem-Kreuz im Rahmen der Verordnung haben sich durch die Einführung des E-Rezeptes grundlegend verändert.

Das Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch zwischen Original und bezugnehmendem Import nicht.

Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich.

Erklärung

Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preisgünstige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben. Durch ein Aut-idem-Kreuz kann bei der Verordnung deutlich gemacht werden, dass aus medizinischen oder therapeutischen Gründen ein solcher Austausch in der Apotheke unterbleiben soll.

Da ein Original und der bezugnehmende Import als identisch gelten, verhindert das Aut-idem-Kreuz in diesem Fall den Austausch nicht. Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich (Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie). Hier werden Wirkstoffe und dazugehörige Darreichungsformen aufgeführt, bei denen grundsätzlich kein Austausch in der Apotheke erfolgen darf.

An den Reglungen zur allgemeinen Verordnungsweise und zum Aut-idem-Kreuz hat sich durch die Einführung des E-Rezeptes nichts geändert.


Die Praxishilfe „Das Aut-idem-Kreuz in der Praxis“ des DeutschenArztPortals fasst nicht nur die allgemeinen Grundlagen zusammen, sondern auch, was mögliche Gründe für das Setzen eines solchen Kreuzes sein können und in welchen Fällen es nicht erforderlich ist.

» Zur Praxishilfe „Aut-idem-Kreuz“